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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2013 aufgehoben
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§ 31 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 31 StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend." 18. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Sport und Spiel (1) Sport und ... entsprechend." 18. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Sport und Spiel (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf ... 2 oder 3 Satz 1 oder 2" ersetzt. gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31 " durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ...
Artikel 2 46. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Rand gefahren oder Fahrzeugen das Über- holen nicht ermöglicht § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 26 10 € ... 1 Nr. 26 10 € 120a.1 - mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 26 15 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... Rand gefahren oder Fahrzeugen das Über- holen nicht ermöglicht § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 26 10 € ... 1 Nr. 26 10 € 120a.1 - mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 26 15 ...
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