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Änderung § 42 StVO vom 01.04.2006
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§ 42 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 42 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Richtzeichen | |
(Text alte Fassung) (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. (2) Vorrang Zeichen 301 Vorfahrt Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie '80 m', angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Zeichen 306 Vorfahrtstraße Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 'Vorfahrt gewähren!', 206 'Halt! Vorfahrt gewähren!' oder 307 'Ende der Vorfahrtstraße'. Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. (3) Die Ortstafel Zeichen 310 Vorderseite Zeichen 311 Rückseite bestimmt: Hier beginnt/Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. (4) Parken Zeichen 314 Parkplatz 1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2). 2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild 'nur mit Parkschein' kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild 'gebührenpflichtig' kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1b Nr. 1). 3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen. Zeichen 315 Parken auf Gehwegen 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild 'nur mit Parkschein' kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Zeichen 316 Parken und Reisen Zeichen 317 Wandererparkplatz (4a) Verkehrsberuhigte Bereiche Zeichen 325 Beginn Zeichen 326 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs Innerhalb dieses Bereichs gilt: 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten. 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. (5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 330 Autobahn Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Zeichen 331 Kraftfahrstraßen Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn Zeichen 334 Ende der Autobahn Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie '800 m', angekündigt sein. (6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4. 1. Leitlinie Zeichen 340 Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken. Die Markierung bedeutet: a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen; c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen; d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen; e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen; f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen; g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild 'Radfahrer', § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein. 2. Wartelinie Zeichen 341 Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: 'Vorfahrt gewähren!' Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten. 3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. (7) Hinweise Zeichen 350 Fußgängerüberweg Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Zeichen 353 Einbahnstraße Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. Zeichen 354 Wasserschutzgebiet Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung Zeichen 356 Verkehrshelfer Zeichen 357 Sackgasse Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. Zeichen 358 Erste Hilfe Zeichen 359 Pannenhilfe Zeichen 363 Polizei Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen. Zeichen 375 Autobahnhotel Zeichen 376 Autobahngasthaus Zeichen 377 Autobahnkiosk Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten. Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit Zeichen 385 Ortshinweistafel Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Zeichen 386 Touristischer Hinweis Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten. Zeichen 388 Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen. Zeichen 392 Es weist auf eine Zollstelle hin. Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen Zeichen 394 Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. (8) Wegweisung 1. Wegweiser Nummernschilder für Zeichen 401 Bundesstraßen Zeichen 405 Autobahnen Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) Zeichen 410 Europastraßen Zeichen 415 auf Bundesstraßen Diese Schilder geben keine Vorfahrt. auf sonstigen Straßen Zeichen 418 mit größerer Zeichen 419 mit geringerer Verkehrsbedeutung Das Zusatzschild 'Nebenstrecke' weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin. Zeichen 421 für bestimmte Verkehrsarten Zeichen 430 zur Autobahn Zeichen 432 zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen. Zeichen 434 Wegweisertafel Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen. Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben: Zeichen 435 Zeichen 436 Zeichen 437 Straßennamensschilder An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt. 2. Vorwegweiser Zeichen 438 Zeichen 439 Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. Zeichen 440 zur Autobahn Zeichen 442 für bestimmte Verkehrsarten 3. Wegweisung auf Autobahnen Die 'Ausfahrt' (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch - die Ankündigungstafel Zeichen 448 in der die Sinnbilder hinweisen: auf eine Autobahnausfahrt auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen. Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung Zeichen 448.1 Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. - den Vorwegweiser Zeichen 449 - sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie Zeichen 450 Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher. Zeichen 453 Entfernungstafel Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben. 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen Zeichen 454 Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht. Zeichen 455 Numerierte Umleitung Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 mit Zusatzschild, wie '400 m' oder 'Richtung Stuttgart' sowie durch die Planskizze Zeichen 458 Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie 'Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht'. Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262. Das Ende der Umleitung wird mit dem Zeichen 459 Ende einer Umleitung angezeigt. 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr Zeichen 460 Bedarfsumleitung Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet. Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt. Zeichen 467 Umlenkungs-Pfeil Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln Zeichen 468 Schwierige Verkehrsführung Es kündigt eine mit dem Zeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an. Zeichen 500 Überleitungstafel Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt. | (Text neue Fassung) (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. |
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