Tools:
Update via:
Änderung § 15a StVO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 46. StVRÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der StVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15a StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 15a StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15a Abschleppen von Fahrzeugen | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. | (Text neue Fassung) (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. |
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5849/al20346-0.htm