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Änderung § 19 StVO vom 01.09.2009
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§ 19 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 19 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Bahnübergänge | |
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und | |
(Text alte Fassung) 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. | (Text neue Fassung) 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen 'Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang' oder 'Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang' steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen. |
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, | |
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet. Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten. (4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (5) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. (6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. (7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden. | 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind, 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder 5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt. Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. (5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden. |
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