Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 StVO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 StVO, alle Änderungen durch Artikel 1 46. StVRÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der StVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 39 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 39 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) Verkehrszeichen
können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4)
Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

(Text neue Fassung)

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3)
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4)
Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen
können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an
einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7)
Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 1992 S. 679)

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (BGBl. I 1992 S. 679)

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

vorherige Änderung nächste Änderung

Radfahrer (BGBl. I 1992 S. 679)

Radfahrer




Radverkehr (BGBl. I 1992 S. 679)

Radverkehr


Fußgänger (BGBl. I 1992 S. 679)

Fußgänger

Reiter (BGBl. I 1992 S. 679)

Reiter

vorherige Änderung nächste Änderung

Viehtrieb, Tiere (BGBl. I 1992 S. 679)

Viehtrieb, Tiere




Viehtrieb (BGBl. I 1992 S. 679)

Viehtrieb


Straßenbahn (BGBl. I 1992 S. 679)

Straßenbahn

Kraftomnibus (BGBl. I 1992 S. 680)

Kraftomnibus

Personenkraftwagen (BGBl. I 1992 S. 680)

Personenkraftwagen

Personenkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 1992 S. 680)

Personenkraftwagen mit Anhänger

Lastkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 1992 S. 680)

Lastkraftwagen mit Anhänger

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (BGBl. I 1992 S. 680)

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (BGBl. I 1992 S. 680)

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Mofas (BGBl. I 1992 S. 680)

Mofas

vorherige Änderung

 


Gespannfuhrwerke (BGBl. I 2009 S. 2634)

Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder 'Viehtrieb' und 'Reiter' und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

Zusatzzeichen


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013)