Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 StVO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 46. StVRÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der StVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 51 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 51 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Besondere Kostenregelung


(Text alte Fassung)

Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

(Text neue Fassung)

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat.


Anzeige