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Änderung Anlage 3 StVO vom 01.09.2009
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Anlage 3 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | Anlage 3 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen |
1 | 2 | 3 lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Vorrangzeichen 1 | Zeichen 301 Vorfahrt | Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. 2 | Zeichen 306 Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 'Vorfahrt gewähren', 206 'Halt. Vorfahrt gewäh- ren' oder 307 'Ende der Vorfahrtstraße'. 2.1 | | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor- fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei- ger zu benutzen. 2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh- men. Wenn nötig, müssen sie warten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. 3 | Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße | 4 | Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr | Abschnitt 2 Ortstafel zu 5 und 6 | | Erläuterung 1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge- meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. 5 | Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. 6 | Zeichen 311 Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Abschnitt 3 Parken 7 | Zeichen 314 Parken | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be- schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park- scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus- weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park- scheins freigestellt werden. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe- hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin- derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen werden. 2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei- chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park- häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er- gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. 8 | Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum- bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 9 | Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | 10 | Zeichen 315 Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei- nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz- zeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be- schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr- zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park- ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men- schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti- ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor- geschrieben werden. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei- chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 11 | Bild 318 Parkscheibe | Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich 12 | Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin- dern. 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich- neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 13 | Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | Abschnitt 5 Tunnel 14 | Zeichen 327 Tunnel | Ge- oder Verbote Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab- blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden. Erläuterung 1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan- dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht 15 | Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 16 | Zeichen 330.1 Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. 17 | Zeichen 330.2 Ende der Autobahn | 18 | Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. 19 | Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße | 20 | Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra- ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. 21 | Zeichen 450 Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. Abschnitt 8 Markierungen 22 | Zeichen 340 Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be- darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden. 3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild 'Radverkehr' auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. 23 | Zeichen 341 Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. Abschnitt 9 Hinweise 24 | Zeichen 350 Fußgängerüberweg | 25 | Zeichen 354 Wasserschutzgebiet | 26 | Zeichen 356 Verkehrshelfer | 27 | Zeichen 357 Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. zu 28 und 29 | | Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe- rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre- cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah- nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto- bahnanlagen oder Autohöfe handelt. 28 | Zeichen 358 Erste Hilfe | 29 | Zeichen 363 Polizei | 30 | Zeichen 385 Ortshinweistafel | zu 31 und 32 | | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn- zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. 31 | Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis | 32 | Zeichen 386.2 Touristische Route | 33 | Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich- tung über touristisch bedeutsame Ziele. 34 | Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz | 35 | Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke | 36 | Zeichen 392 Zollstelle | 37 | Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen | 38 | Zeichen 394 Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf- ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. Abschnitt 10 Wegweisung | | 1. Nummernschilder 39 | Zeichen 401 Bundesstraßen | 40 | Zeichen 405 Autobahnen | 41 | Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus- fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). 42 | Zeichen 410 Europastraßen | | | 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | | a) Vorwegweiser 43 | Zeichen 438 | 44 | Zeichen 439 | 45 | Zeichen 440 | 46 | Zeichen 441 | | | b) Pfeilwegweiser zu 47 bis 49 | | Erläuterung Das Zusatzzeichen 'Nebenstrecke' weist auf eine Straßen- verbindung von untergeordneter Bedeutung hin. 47 | Zeichen 415 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. 48 | Zeichen 418 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. 49 | Zeichen 419 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs- bedeutung. 50 | Zeichen 430 | Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn. 51 | Zeichen 432 | Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. | | c) Tabellenwegweiser 52 | Zeichen 434 | Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen- gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. | | d) Ausfahrttafel 53 | Zeichen 332.1 | Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse- ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. | | e) Straßennamensschilder 54 | Zeichen 437 | Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. | | 3. Wegweiser auf Autobahnen | | a) Ankündigungstafeln zu 55 und 58 | | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto- bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie- rung. 55 | Zeichen 448 | Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn- kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. 56 | | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. 57 | | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn- dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto- bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach- geordneten Netzes hin. 58 | Zeichen 448.1 | Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu- satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs- umfang des Autohofs dargestellt. | | b) Vorwegweiser 59 | Zeichen 449 | | | c) Ausfahrttafel 60 | Zeichen 332 | | | d) Entfernungstafel 61 | Zeichen 453 | Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je- weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge- rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | | 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | | a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten 62 | Zeichen 442 Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 63 | Zeichen 421 | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 64 | Zeichen 422 | Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten | | b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) 65 | | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer- den durch 66 | Zeichen 454 | Erläuterung Umleitungswegweiser oder 67 | Zeichen 455.1 | Erläuterung Fortsetzung der Umleitung zu 66 und 67 | | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. 68 | | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei- chen 455.1 oder 69 | Zeichen 457.1 | Erläuterung Umleitungsankündigung 70 | | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. 71 | | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch 72 | Zeichen 458 | Erläuterung eine Planskizze 73 | | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch 74 | Zeichen 457.2 | Erläuterung Ende der Umleitung oder 75 | Zeichen 455.2 | Erläuterung Ende der Umleitung | | 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr 76 | Zeichen 460 Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan- schlussstellen. 77 | Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor- gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | | 1. Umlenkungspfeil 78 | Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken- empfehlung). 79 | Zeichen 467.2 | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh- lung. | | 2. Verkehrslenkungstafeln 80 | | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: 81 | Zeichen 501 Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. 82 | Zeichen 531 Einengungstafel | 82.1 | | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll. | | 3. Blockumfahrung 83 | Zeichen 590 Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs- führung an. |
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