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Änderung Anlage 4 StVO vom 01.09.2009
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Anlage 4 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | Anlage 4 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) Anlage 4 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen |
1 | 2 | 3 lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen 1 | Zeichen 600 Absperrschranke | 2 | Zeichen 605 Pfeilbake Leitbake | 3 | Zeichen 628 Leitschwelle mit Leitbake | 4 | Zeichen 629 Leitbord mit Leitbake | zu 3 und 4 | | Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber- gehend gültigen Markierung. 5 | Zeichen 610 Leitkegel | 6 | Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel | 7 | Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | zu 1 bis 7 | | 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn- zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. 2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich- tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen 8 | Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. 9 | Zeichen 626 Leitplatte | 10 | Zeichen 627 Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän- kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei- spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten. Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs 11 | Zeichen 620 Leitpfosten | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit 12 | Zeichen 630 Parkwarntafel | |
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