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Änderung Anlage 4 StVO vom 01.09.2009

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Anlage 4 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Anlage 4 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
 

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Anlage 4 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen


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1 | 2 | 3

lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen

Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen

1 | Zeichen 600
Zeichen 600

Absperrschranke |

2 | Zeichen 605
Zeichen 605

Pfeilbake Leitbake |

3 | Zeichen 628
Zeichen 628

Leitschwelle mit Leitbake |

4 | Zeichen 629
Zeichen 629

Leitbord mit Leitbake |

zu 3
und 4 | | Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-
gehend gültigen Markierung.

5 | Zeichen 610
Zeichen 610

Leitkegel |

6 | Zeichen 615
Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel |

7 | Zeichen 616
Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |

zu 1
bis 7 | | 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,
wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
oder gelbes Blinklicht.
3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.

Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
oder sonstigen gefährlichen Stellen

8 | Zeichen 625
Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.

9 | Zeichen 626
Zeichen 626

Leitplatte |

10 | Zeichen 627
Zeichen 627

Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-
spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.

Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs

11 | Zeichen 620
Zeichen 620

Leitpfosten | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.

Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
Dunkelheit

12 | Zeichen 630
Zeichen 630

Parkwarntafel |