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Änderung § 42 StVO vom 01.04.2006

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§ 42 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 42 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 28.03.2006 BGBl. I 569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

Zeichen 301
Zeichen 301 Vorfahrt (BGBl. I 1992 S. 691)

Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie '80 m', angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306
Zeichen 306 Vorfahrtstraße (BGBl. I 1992 S. 691)

Vorfahrtstraße

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 'Vorfahrt gewähren!', 206 'Halt! Vorfahrt gewähren!' oder 307 'Ende der Vorfahrtstraße'. Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild

Zusatzschild Verlauf der Vorfahrtstraße (BGBl. I 1992 S. 691)


zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307
Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße (BGBl. I 1992 S. 691)

Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308
Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr (BGBl. I 1992 S. 691)

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310
Zeichen 310 Vorderseite Ortstafel (BGBl. I 1992 S. 692)

Vorderseite

Zeichen 311
Zeichen 311 Rückseite Ortstafel (BGBl. I 1992 S. 692)

Rückseite

bestimmt:

Hier beginnt/Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) Parken

Zeichen 314
Zeichen 314 Parkplatz (BGBl. I 1992 S. 692)

Parkplatz

1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild 'nur mit Parkschein' kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild 'gebührenpflichtig' kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1b Nr. 1).

3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315
Zeichen 315 Parken auf Gehwege (BGBl. I 1992 S. 692)

Parken auf Gehwegen

1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild 'nur mit Parkschein' kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.

4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Zeichen 316
Zeichen 316 Parken und Reisen (BGBl. I 1992 S. 692)

Parken und Reisen

Zeichen 317
Zeichen 317 Wandererparkplatz (BGBl. I 1992 S. 692)

Wandererparkplatz

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325
Zeichen 325 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 1992 S. 692)

Beginn

Zeichen 326
Zeichen 326 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 1992 S. 692)

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.

3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4b) Tunnel

Zeichen 327
Zeichen 327 Tunnel (BGBl. 2006 I S. 569)


Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

(4c) Nothalte- und Pannenbucht

Zeichen 328
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht (BGBl. 2006 I S. 570)


In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330
Zeichen 330 Autobahn (BGBl. I 1992 S. 693)

Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.

Zeichen 331
Zeichen 331 Kraftfahrstraßen (BGBl. I 1992 S. 693)

Kraftfahrstraßen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

Zeichen 332
Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn (BGBl. I 1992 S. 693)

Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 333
Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (BGBl. I 1992 S. 693)

Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 334
Zeichen 334 Ende der Autobahn (BGBl. I 1992 S. 693)

Ende der Autobahn

Zeichen 336
Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße (BGBl. I 1992 S. 693)

Ende der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie '800 m', angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

1. Leitlinie

Zeichen 340
Zeichen 340 Leitlinie (BGBl. I 1992 S. 693)


Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

Die Markierung bedeutet:

a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild 'Radfahrer', § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

2. Wartelinie

Zeichen 341
Zeichen 341 Wartelinie (BGBl. I 1992 S. 694)


Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: 'Vorfahrt gewähren!' Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350
Zeichen 350 Fußgängerüberweg (BGBl. I 1992 S. 694)

Fußgängerüberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353
Zeichen 353 Einbahnstraße (BGBl. I 1992 S. 694)

Einbahnstraße

Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet (BGBl. I 1992 S. 694)

Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355
Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung (BGBl. I 1992 S. 694)

Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 356
Zeichen 356 Verkehrshelfer (BGBl. I 1992 S. 694)

Verkehrshelfer

Zeichen 357
Zeichen 357 Sackgasse (BGBl. I 1992 S. 694)

Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358
Zeichen 358 Erste Hilfe (BGBl. I 1992 S. 694)

Erste Hilfe

Zeichen 359
Zeichen 359 Pannenhilfe (BGBl. I 1992 S. 694)

Pannenhilfe

Zeichen 363
Zeichen 363 Polizei (BGBl. I 1992 S. 694)

Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 375
Zeichen 375 Autobahnhotel (BGBl. I 1992 S. 695)

Autobahnhotel

Zeichen 376
Zeichen 376 Autobahngasthaus (BGBl. I 1992 S. 695)

Autobahngasthaus

Zeichen 377
Zeichen 377 Autobahnkiosk (BGBl. I 1992 S. 695)

Autobahnkiosk

Zeichen 380
Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit (BGBl. I 1992 S. 695)

Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Zeichen 381
Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit (BGBl. I 1992 S. 695)

Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385
Zeichen 385 Ortshinweistafel (BGBl. I 1992 S. 695)

Ortshinweistafel

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386
Zeichen 386 Touristischer Hinweis (BGBl. I 1992 S. 695)

Touristischer Hinweis

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388
Zeichen 388 unbefestigten Seitenstreifen (BGBl. I 1992 S. 695)


Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392
Zeichen 392 Zollstelle (BGBl. I 1992 S. 695)


Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393
Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen (BGBl. I 1992 S. 695)

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394
Zeichen 394 Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen (BGBl. I 1992 S. 696)


Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

1. Wegweiser

Nummernschilder für

Zeichen 401
Zeichen 401 Nummernschilder Bundesstraßen (BGBl. I 1992 S. 696)

Bundesstraßen

Zeichen 405
Zeichen 405 Nummernschilder Autobahnen (BGBl. I 1992 S. 696)

Autobahnen

Zeichen 406
Zeichen 406 Nummernschilder Knotenpunkte der Autobahnen (BGBl. I 1992 S. 696)

Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Zeichen 410
Zeichen 410 Nummernschilder Europastraßen (BGBl. I 1992 S. 696)

Europastraßen

Zeichen 415
Zeichen 415 Wegweiser auf Bundesstraßen (BGBl. I 1992 S. 696)

auf Bundesstraßen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

auf sonstigen Straßen

Zeichen 418
Zeichen 418 (BGBl. I 1992 S. 696)

mit größerer

Zeichen 419
Zeichen 419 (BGBl. I 1992 S. 696)

mit geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild 'Nebenstrecke' weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Zeichen 421
Zeichen 421 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (BGBl. I 1992 S. 696)

für bestimmte Verkehrsarten

Zeichen 430
Zeichen 430 Wegweiser zur Autobahn (BGBl. I 1992 S. 696)

zur Autobahn

Zeichen 432
Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (BGBl. I 1992 S. 696)

zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Zeichen 434
Zeichen 434 Wegweisertafel (BGBl. I 1992 S. 696)

Wegweisertafel

Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

Zeichen 435
Zeichen 435 (BGBl. I 1992 S. 696)


Zeichen 436
Zeichen 436 (BGBl. I 1992 S. 696)


Zeichen 437
Zeichen 437 Straßennamensschilder (BGBl. I 1992 S. 696)

Straßennamensschilder

An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser

Zeichen 438
Zeichen 438 Vorwegweiser (BGBl. I 1992 S. 697)


Zeichen 439
Zeichen 439 Vorwegweiser (BGBl. I 1992 S. 697)


Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

Zeichen 440
Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn (BGBl. I 1992 S. 697)

zur Autobahn

Zeichen 442
Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (BGBl. I 1992 S. 697)

für bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die 'Ausfahrt' (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch

- die Ankündigungstafel

Zeichen 448
Zeichen 448 Ankündigungstafel (BGBl. I 1992 S. 697)


in der die Sinnbilder hinweisen:

Ankündigungstafel Autobahnausfahrt (BGBl. I 1992 S. 697)

auf eine Autobahnausfahrt

Ankündigungstafel Autobahnkreuz oder Autobahndreieck (BGBl. I 1992 S. 697)

auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung

Zeichen 448.1
Zeichen 448.1 Autohof (BGBl. I 2000 S. 1692)


Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

- den Vorwegweiser

Zeichen 449
Zeichen 449 Vorwegweiser (BGBl. I 1992 S. 697)


- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

Zeichen 450
Zeichen 450 Bake (BGBl. I 1992 S. 697)


Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.

Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Zeichen 453
Zeichen 453 Entfernungstafel (BGBl. I 1992 S. 698)

Entfernungstafel

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Zeichen 454
Zeichen 454 Umleitung (BGBl. I 1992 S. 698)


Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Zeichen 455
Zeichen 455 Numerierte Umleitung (BGBl. I 1992 S. 698)

Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

Zeichen 457
Zeichen 457 Umleitung (BGBl. I 1992 S. 698)


mit Zusatzschild, wie '400 m' oder 'Richtung Stuttgart' sowie durch die Planskizze

Zeichen 458
Zeichen 458 Planskizze Umleitung (BGBl. I 1992 S. 698)


Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie 'Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht'. Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

Das Ende der Umleitung wird mit dem

Zeichen 459
Zeichen 459 Ende einer Umleitung (BGBl. I 1992 S. 698)

Ende einer Umleitung

angezeigt.

5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

Zeichen 460
Zeichen 460 Bedarfsumleitung (BGBl. I 1992 S. 698)

Bedarfsumleitung

Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

Zeichen 466
Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel (BGBl. I 1992 S. 699)

Bedarfsumleitungstafel

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

Zeichen 467
Zeichen 467 Umlenkungs-Pfeil (BGBl. I 1992 S. 699)

Umlenkungs-Pfeil

Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Zeichen 468
Zeichen 468 Schwierige Verkehrsführung (BGBl. I 1992 S. 699)

Schwierige Verkehrsführung

Es kündigt eine mit dem Zeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

Zeichen 500
Zeichen 500 Überleitungstafel (BGBl. I 1992 S. 699)

Überleitungstafel

Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)