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Änderung § 49 StVO vom 01.08.2006
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§ 49 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 49 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 28.03.2006 BGBl. I 569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5, 8. die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5, 9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a, 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, 12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6, 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a. das Abschleppen nach § 15a, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10, 19. das Verhalten a) an Bahnübergängen nach § 19 oder b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20, 20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1a, Abs. 2 oder 3, 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1, 21. die Ladung nach § 22, 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2, 24. das Verhalten a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4, b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6, 25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, 1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, 2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt, 3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, 5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt, 6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder 7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, 2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, 3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt, | |
(Text alte Fassung) 5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt, | (Text neue Fassung) 5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt, |
6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder 7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, 2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, 3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, 4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder 7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. |
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