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Änderung § 41 StVO vom 01.03.2007

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§ 41 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 41 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.10.2006 BGBl. I 2218, 2543
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Vorschriftzeichen


(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

1. Warte- und Haltgebote

a) An Bahnübergängen:

Zeichen 201
Zeichen 201 (auch liegend) Andreaskreuz (BGBl. I 1992 S. 683)

(auch liegend) Andreaskreuz

Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen:

Zeichen 205
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! (BGBl. I 1992 S. 683)

Vorfahrt gewähren!

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie '100 m') angekündigt sein.
Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild

Zusatzschild Kreuzenden Radverkehr beachten (BGBl. I 1997 S. 2028)


angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot:

'Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!

Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot:

'Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!'

Zeichen 206
Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! (BGBl. I 1992 S. 683)

Halt! Vorfahrt gewähren!

Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

Zusatzschild Vorankündigung Haltgebot (BGBl. I 1992 S. 683)


Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.

Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

Zusatzschild Verlauf der Vorfahrtstraße (BGBl. I 1992 S. 683)


bekanntgegeben sein.

c) Bei verengter Fahrbahn:

Zeichen 208
Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! (BGBl. I 1992 S. 683)

Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!


2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Zeichen 209
Zeichen 209 Vorgeschriebene Fahrtrichtung Rechts (BGBl. I 1992 S. 683)

Rechts

Zeichen 211
Zeichen 211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung Hier rechts (BGBl. I 1992 S. 683)

Hier rechts

Zeichen 214
Zeichen 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung Geradeaus und rechts (BGBl. I 1992 S. 684)

Geradeaus und rechts

Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

Zeichen 215
Zeichen 215 Kreisverkehr (BGBl. I 2000 S. 1691)

Kreisverkehr

Zeichen 220
Zeichen 220 Einbahnstraße (BGBl. I 1992 S. 684)


Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

Zusatzschild Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen (BGBl. I 1997 S. 2029)


Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild 'Radfahrer (Sinnbild) frei' anzubringen.


3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt

Zeichen 222
Zeichen 222 Rechts vorbeifahren (BGBl. I 1992 S. 684)

Rechts vorbei

'Links vorbei' wird entsprechend vorgeschrieben.


3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Zeichen 223.1
Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren (BGBl. I 2001 S. 3783)

Seitenstreifen befahren

Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild 'Ende in ... m' kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

Zeichen 223.2
Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren (BGBl. I 2001 S. 3783)

Seitenstreifen nicht mehr befahren

Das Zeichen hebt die Anordnung 'Seitenstreifen befahren' auf.

Zeichen 223.3
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen (BGBl. I 2001 S. 3784)

Seitenstreifen räumen

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.


4. Haltestellen

Zeichen 224
Zeichen 224 Haltestelle Straßenbahnen oder Linienbusse (BGBl. I 1992 S. 684)

Straßenbahnen oder Linienbusse

Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild 'Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)' kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.

Zeichen 229
Zeichen 229 Taxistand (BGBl. I 1992 S. 684)

Taxenstand

Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.


5. Sonderwege

Zeichen 237
Zeichen 237 Radfahrweg (BGBl. I 1992 S. 684)

Radfahrer

Zeichen 238
Zeichen 238 Reiterweg (BGBl. I 1992 S. 684)

Reiter

Zeichen 239
Zeichen 239 Fußgängerweg (BGBl. I 1992 S. 684)

Fußgänger

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen 'Fußgänger' steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.

Zeichen 240
Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg (BGBl. I 1992 S. 684)

gemeinsamer Fuß- und Radweg

Zeichen 241
Zeichen 241 getrennter Rad- und Fußweg (BGBl. I 1992 S. 684)

getrennter Rad- und Fußweg

Die Zeichen bedeuten:

a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;

b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;

c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;

d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;

e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;

f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

Zeichen 242
Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs (BGBl. I 1992 S. 685)

Beginn eines Fußgängerbereichs

Zeichen 243
Zeichen 243 Ende eines Fußgängerbereichs (BGBl. I 1992 S. 685)

Ende eines Fußgängerbereichs

Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.

Zeichen 244
Zeichen 244 Beginn Fahrradstraße (BGBl. I 1997 S. 2029)


Zeichen 244a
Zeichen 244a Ende Fahrradstraße (BGBl. I 1997 S. 2029)


Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.

2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Zeichen 245
Zeichen 245 Linienomnibusse, Busspur (BGBl. I 1992 S. 685)

Linienomnibusse

Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild 'Taxi frei' angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild

Zusatzschild Fahrräder frei (BGBl. I 1997 S. 2029)


angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.


6. Verkehrsverbote

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen 'Durchgangsverkehr' zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen '12 t' angezeigt.

(Text neue Fassung)

Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255 und 260 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen 'Durchgangsverkehr' zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen '12 t' angezeigt.

Das Zusatzschild
Zusatzschild Freistellung vom Verkehrsverbot (BGBl. I 1998 S. 1654)

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz

nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder

b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.

Die Kombination der Zusatzzeichen

Zusatzzeichen Durchgangsverkehr (BGBl. I 2005 S. 3714)


Zusatzzeichen Gesamtgewicht (BGBl. I 2005 S. 3714)


beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,

b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder

c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.

Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

Zeichen 250
Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art (BGBl. I 1992 S. 685)

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild

Zusatzschild Spielen auf der Straße erlaubt (BGBl. I 1992 S. 685)


erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

Zeichen 251
Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 1992 S. 685)

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Zeichen 253
Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (BGBl. I 1992 S. 685)

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Zeichen 254
Zeichen 254 Verbot für Radfahrer (BGBl. I 1992 S. 685)

Verbot für Radfahrer

Zeichen 255
Zeichen 255 Verbot für Krafträder (BGBl. I 1992 S. 685)

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Zeichen 259
Zeichen 259 Verbot für Fußgänger (BGBl. I 1992 S. 685)

Verbot für Fußgänger

a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie '7,5 t', angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

Zeichen 260
Zeichen 260 Verbot für Krafträder, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 1992 S. 686)

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Zeichen 261
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (BGBl. I 1992 S. 686)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verbot für Fahrzeuge, deren

Zeichen 262
Zeichen 262 Gewicht (BGBl. I 1992 S. 686)

tatsächliches Gewicht

Zeichen 263
Zeichen 263 Achslast (BGBl. I 1992 S. 686)

tatsächliche Achslast

Zeichen 264
Zeichen 264 Breite (BGBl. I 1992 S. 686)

Breite

Zeichen 265
Zeichen 265 Höhe (BGBl. I 1992 S. 686)

Höhe

Zeichen 266
Zeichen 266 Länge (BGBl. I 1992 S. 686)

Länge

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

Zeichen 267
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt (BGBl. I 1992 S. 686)

Verbot der Einfahrt

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

Zeichen 268
Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben (BGBl. I 1992 S. 686)

Schneeketten sind vorgeschrieben

Zeichen 269
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (BGBl. I 1992 S. 686)

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

vorherige Änderung

Zeichen 270
Zeichen 270 Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (BGBl. I 1992 S. 686)

Verkehrsverbot bei Smog oder
zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

Es verbietet
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.



Zeichen 270.1
Zeichen 270.1 Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2006 S. 2226)

Beginn eines Verkehrsverbots
zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Zeichen 270.2
Zeichen 270.2 Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2006 S. 2543)

Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Mit
den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

Zusatzzeichen Freistellung vom Verkehrsverbot (BGBl. I 2006 S. 2226)

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

a) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,

b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder

c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.


Zeichen 272
Zeichen 272 Wendeverbot (BGBl. I 1992 S. 687)

Wendeverbot

Zeichen 273
Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand (BGBl. I 1992 S. 687)

Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.


7. Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

Zeichen 274
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 1992 S. 687)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

Das Zusatzschild

Zusatzschild Zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe (BGBl. I 1992 S. 687)


verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

Zeichen 274.1
Zeichen 274.1 Beginn der Tempo 30-Zone (BGBl. I 1992 S. 687)

Beginn

Zeichen 274.2
Zeichen 274.2 Ende der Tempo 30-Zone(BGBl. I 1992 S. 687)

Ende

der Tempo 30-Zone

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

Zeichen 275
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 1992 S. 687)

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

Überholverbote verbieten Führern von

Zeichen 276
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeugen aller Art (BGBl. I 1992 S. 688)

Kraftfahrzeugen aller Art,

Zeichen 277
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (BGBl. I 1992 S. 688)

Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie '7,5 t', angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

Zusatzschild Länge einer Verbotsstrecke (BGBl. I 1992 S. 688)


angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

Zeichen 278
Zeichen 278 (BGBl. I 1992 S. 688)


Zeichen 279
Zeichen 279 (BGBl. I 1992 S. 688)


Zeichen 280
Zeichen 280 (BGBl. I 1992 S. 688)


Zeichen 281
Zeichen 281 (BGBl. I 1992 S. 688)


Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das

Zeichen 282
Zeichen 282 Ende alle Streckenverbote (BGBl. I 1992 S. 688)


Diese Zeichen können auch alleine links stehen.


8. Haltverbote

Zeichen 283
Zeichen 283 Haltverbot (BGBl. I 1992 S. 688)

Haltverbot

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

 Zusatzschild Haltverbot auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 1992 S. 688)


verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

Zeichen 286
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot (BGBl. I 1992 S. 688)

Eingeschränktes Haltverbot

Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild 'auch auf Seitenstreifen' (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten 'auf dem Seitenstreifen' verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild '(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei' nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzschild 'Bewohner mit besonderem Parkausweis frei' nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

Zeichen 290
Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (BGBl. I 1992 S. 689)

eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

Bild 291
Zeichen 291 Parkscheibe (BGBl. I 1992 S. 689)

Parkscheibe

Zeichen 292
Zeichen 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (BGBl. I 1992 S. 689)

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone

Mit diesem Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.

Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.

(3) Markierungen


1. Fußgängerüberweg

Zeichen 293
Zeichen 293 Fußgängerüberweg (BGBl. I 1992 S. 689)



2. Haltlinie

Zeichen 294
Zeichen 294 Haltlinie (BGBl. I 1992 S. 689)


Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: 'Hier halten!' Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).


3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zeichen 295
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (BGBl. I 1992 S. 689)


Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.

Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.

Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

aa) Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.

bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.

Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.


4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Zeichen 296
Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (BGBl. I 1992 S. 690)


Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.

Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:

a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.

b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.


5. Pfeile

Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

Zeichen 297
Zeichen 297 Pfeile zur Fahrtrichtungsmarkierung (BGBl. I 1992 S. 690)


so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.


5a. Vorankündigungspfeil

Zeichen 297.1
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil (BGBl. I 1992 S. 690)


Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.


6. Sperrflächen

Zeichen 298
Zeichen 298 Sperrflächen (BGBl. I 1992 S. 690)


Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.


7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.

8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Zeichen 299
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (BGBl. I 1992 S. 691)


Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.


9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.