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Änderung § 21a StVO vom 01.01.2006
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§ 21a StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 21a StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung Stand: Zuletzt geändert durch Art 1 V v 22.12.2005 I 3716 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme | |
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für 1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, | |
(Text alte Fassung) 2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk, | (Text neue Fassung) 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, |
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, 4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. | |
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen. | (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. |
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