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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (SchSiMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.03.2003 BGBl. I S. 433; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 04.04.2003; FNA: 806-21-7-70 Berufliche Bildung
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Geltung ab 04.04.2003; FNA: 806-21-7-70 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Schutz- und Sicherheitstechnik", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsgebundenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Handlungsbereich "Schutz- und Sicherheitstechnik":
- a)
- Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
- b)
- Elektronische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
- c)
- Spezielle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
- d)
- Kommunikations- und Informationstechnik;
- 2.
- Handlungsbereich "Organisation":
- a)
- Kostenwesen,
- b)
- Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation,
- c)
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- d)
- Recht;
- 3.
- Handlungsbereich "Führung und Personal":
- a)
- Personalführung,
- b)
- Personalentwicklung,
- c)
- Qualitätsmanagement.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Schutz- und Sicherheitstechnik" sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Schutz- und Sicherheitstechnik" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen baulichen und mechanischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl,
- b)
- Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,
- c)
- Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten,
- d)
- Mitwirken bei der Fortbildung,
- e)
- Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Elektronische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen elektronischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl,
- b)
- Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,
- c)
- Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten,
- d)
- Mitwirken bei der Erneuerung der eingesetzten Technik,
- e)
- Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik,
- f)
- Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung und Pflege,
- g)
- Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft,
- h)
- Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes,
- i)
- Beachten von entsprechenden Vorschriften und Normen;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Spezielle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen speziellen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl,
- b)
- Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,
- c)
- Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten,
- d)
- Mitwirken bei der Fortbildung,
- e)
- Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik,
- f)
- Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung und Pflege,
- g)
- Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft,
- h)
- Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes,
- i)
- Beachten von entsprechenden Vorschriften und Normen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Kommunikations- und Informationstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen Kommunikations- und Informationstechnik mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl,
- b)
- Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,
- c)
- Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten,
- d)
- Mitwirken bei der Fortbildung,
- e)
- Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik,
- f)
- Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung und Pflege,
- g)
- Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft,
- h)
- Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes,
- i)
- Beachten von entsprechenden Vorschriften und Normen.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Schutz- und Sicherheitstechnik" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
- b)
- Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
- c)
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Dienstleistungskonzepte,
- d)
- Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
- e)
- Anwenden von Kalkulationsmethoden,
- f)
- Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,
- g)
- Mitwirken bei make- or buy it-Entscheidungen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Es sollen Daten aufbereitet sowie entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendung,
- b)
- Anwenden von Präsentationstechniken,
- c)
- Anwenden von Projektmanagementmethoden,
- d)
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel,
- e)
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,
- b)
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- c)
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- d)
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Recht" soll das Vertrautsein mit den für den Schutz- und Sicherheitsbereich relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Strafrechts einschließlich strafrechtlicher Nebenbestimmungen,
- b)
- Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- c)
- Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Verfassungsrechts,
- d)
- Beachten von Sonderzugangsrechten,
- e)
- Berücksichtigen der Grundsätze des straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahrensrechts,
- f)
- Berücksichtigen des Straßenverkehrsrechts und seiner Nebengesetze,
- g)
- Berücksichtigen der Grundsätze des Datenschutzrechts,
- h)
- Berücksichtigen der Grundsätze des Umweltrechts,
- i)
- Berücksichtigen der Grundsätze des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts,
- j)
- Berücksichtigen der branchenspezifischen Spezialvorschriften.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Schutz- und Sicherheitstechnik" und "Organisation" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- b)
- Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eignung und Befähigung sowie der betrieblichen Anforderungen,
- c)
- Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- d)
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
- e)
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- f)
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- g)
- Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
- h)
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am betrieblichen Verbesserungsprozess,
- i)
- Mitwirken in Arbeits- und Projektgruppen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
- b)
- Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
- c)
- Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen,
- d)
- Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können. Die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,
- b)
- Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- c)
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,
- d)
- Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Das Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
(7) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 23 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 23 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchSiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SchSiMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 SchSiMeistPrV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu ...
§ 7 SchSiMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. ... nach § 5 Absatz 1 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 . Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der ...
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