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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (SchSiMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.03.2003 BGBl. I S. 433; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 04.04.2003; FNA: 806-21-7-70 Berufliche Bildung
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Geltung ab 04.04.2003; FNA: 806-21-7-70 Berufliche Bildung
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§ 11 Optionale Qualifikation
(1) Es ist auch eine Prüfung in "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" möglich. Zu dieser gesonderten Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfung nach dieser Verordnung oder die Prüfung zum "Werkschutzmeister" nach den Rechtsvorschriften auf Grund des § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat.
(2) Im Rahmen der Prüfung "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen selbstständig zu führen. Dies umfasst die Fähigkeit, ein Unternehmen unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Maßstäbe und unter Berücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen selbstständig zu führen und am Markt zu positionieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Unternehmenszielen, betrieblichen Strukturen, Geschäftsfeldern und der Wettbewerbssituation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundlagen;
- 2.
- Berücksichtigen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen, insbesondere der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, des Mahn- und Klageverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Steuerrechts;
- 3.
- Entwickeln von Marketingkonzepten, insbesondere Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen; Koordinieren der Geschäftsfelder im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens;
- 4.
- Berücksichtigung der Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings, insbesondere bei der Buchführung sowie beim Jahresabschluss und dessen Bewertung.
(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Über das Bestehen ist ein gesondertes Zeugnis auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 23 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 23 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchSiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SchSiMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/585/a7451.htm