Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 01.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit, alle Änderungen durch Artikel 19 6. FortbVÄndV am 1. August 2010 und Änderungshistorie der SchSiMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(siehe BGBl. I 2003 S. 441 - 442) | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Schutz- und Sicherheitstechnik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Punkten sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/585/al0-24692.htm