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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 12 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchSiMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Grundlegende Qualifikationen § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Optionale Qualifikation | |
(Text alte Fassung) § 10 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung) § 10 Übergangsvorschrift |
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | |
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, 2. Grundlegende Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. | |
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. | (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Grundlegende Qualifikationen und 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | |
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in einzelnen Handlungsbereichen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsgebundenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. | Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. |
§ 10 Übergangsvorschriften | § 10 Übergangsvorschrift |
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren nach den in § 11 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften können bis zum 31. Dezember 2004, die Verfahren zu den in § 11 Abs. 2 genannten Prüfungen können bis zum 31. Dezember 2007 nach den jeweiligen bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) | |
(siehe BGBl. I 2003 S. 440) | |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | |
(siehe BGBl. I 2003 S. 441 - 442) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/585/v163944-2009-09-01.htm