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§ 1 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 1 Allgemeine Angaben



Ergänzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) schriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Postadresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut angehört, und Geschäftszweck des Instituts;

2.
die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt werden sollen;

3.
die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse und die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen Organe des Instituts;

4.
die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber, der Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen;

5.
die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenverordnung;

6.
die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6 zur Anzeigenverordnung;

7.
die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Postadresse;

8.
die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe der Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates erteilten Zulassung;

9.
den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr unter Angabe der betroffenen Staaten und Beschreibung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 1 ErgAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErgAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ErgAnzV Allgemeine Unterlagen
... Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen beizufügen:  ...
§ 3 ErgAnzV Finanzkommissionsgeschäft
... 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und ...
§ 4 ErgAnzV Emissionsgeschäft
... 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne ...
§ 5 ErgAnzV Anlage- oder Abschlußvermittlung
... 1 oder 2 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne ...
§ 6 ErgAnzV Finanzportfolioverwaltung
... 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne ...
§ 7 ErgAnzV Eigenhandel
... 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne ...
§ 8 ErgAnzV Drittstaateneinlagenvermittlung
... 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, ...
§ 9 ErgAnzV Finanztransfergeschäft
... 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufstellung der Unternehmen, für die ...
§ 10 ErgAnzV Sortenhandel
... 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des ...