Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft (§
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§
1 und
2 einzureichen:
- 1.
- eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;
- 2.
- eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
- 3.
- eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.