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§ 6 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 6 Finanzportfolioverwaltung
Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
- 1.
- eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;
- 2.
- eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;
- 3.
- eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;
- 4.
- eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
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