Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§
1 und
2 einzureichen:
- 1.
- eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;
- 2.
- eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;
- 3.
- eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;
- 4.
- eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in §
7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.