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§ 8 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 8 Drittstaateneinlagenvermittlung
Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
- 1.
- eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an welche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher Höhe die Einlagen gesichert sind;
- 2.
- eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben darüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegennehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob der Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;
- 3.
- die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht wird.
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