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§ 11 - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
§ 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich:
- 1.
- Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie
- a)
- für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,
- b)
- für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,
- c)
- aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
- 2.
- Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie
- a)
- für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,
- b)
- für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,
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