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§ 11 - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

§ 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen



Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich:

1.
Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie

a)
für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,

b)
für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,

c)
aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)

nachgezahlt sind;

2.
Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie

a)
für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,

b)
für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,

nachgezahlt sind.

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