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§ 15 - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
§ 15 Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist
- 1.
- bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend,
- 2.
- bei Selbständigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalendermonate der selbständigen Tätigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit.
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Zitierungen von § 15 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WGSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WGSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WGSVG Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
... nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für ... beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte Beiträge, die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606
Artikel 4 WGSVGÄndG Übergangs- und Schlußvorschriften
... 1 § 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der ...
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