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§ 17c - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
§ 17c Rentenbeginn in Sonderfällen
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.
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