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Anhang 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)



GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert
in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.:
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken
von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in
privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Foto)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
- Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
- Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und
sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
30
Gewichtsklasse II z. B.:
- Datensichtgeräte
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-
liche Nutzung
70
Gewichtsklasse III z. B.:
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IV z. B.:
- Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300






 

Frühere Fassungen von Anhang 2 ElektroGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 2 ElektroGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ElektroGKostV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (vom 15.08.2013)
... glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des ...
§ 5 ElektroGKostV Übergangsvorschriften (vom 31.12.2011)
... beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der ... für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur ... nach Nummer 1". 5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ... 5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der ... für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt." ... im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt." 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) ... zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
Artikel 1 2. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1. 5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) ... 5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ...