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§ 5 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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§ 5 Übergangsvorschriften



Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.



 
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Frühere Fassungen von § 5 ElektroGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ElektroGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsvorschriften  ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsvorschriften Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
Artikel 1 2. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... (BGBl. I S. 3277), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Widerspruchsgebühr (1) Für die ... 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Widerspruchsgebühr (1) Für die vollständige oder teilweise ... 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist." 2. Der bisherige § 4 wird § 5. 3. Der bisherige § 5 wird § 6. 4. Der Anhang 1 (zu ...