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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
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Anhang 1 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist | 64,- |
1.02 | Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist | 35,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 43,- |
1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart | 129,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart | 118,- |
1.04.c | Prüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende Geräteart je Hersteller für jede Prüfung der Garantie für eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart | 37,- |
1.04.d | Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachge- wiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel | 83,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 35,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung | 107,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 21,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | 28,- bis 400,- |
1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht | 28,- bis 7.500,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 32,70 |
3 | Abholanordnung | 40,90 |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | 28,- |
4.02 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung V. v. 28. November 2013 BGBl. I S. 4094 m.W.v. 17. Dezember 2013
Frühere Fassungen von Anhang 1 ElektroGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 1 ElektroGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ElektroGKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ... sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270
Artikel 1 3. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... die Angabe „160" durch die Angabe „200" ersetzt. 3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) ... 3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1 " ersetzt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ... Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: „Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser ... eingetreten." 3. In § 4 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1 " ersetzt. 4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird ... § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis ... vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1". 5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 657
Artikel 1 5. ElektroGKostVÄndV
... Anhang 1 (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 28.11.2013 BGBl. I S. 4094
Artikel 1 6. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt." 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) ... 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
Artikel 1 2. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 4 wird § 5. 3. Der bisherige § 5 wird § 6. 4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) ... 4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis ...
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