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Änderung § 1 ElektroGKostV vom 15.08.2013
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§ 1 ElektroGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 49 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. (2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
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