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Änderung § 3 ElektroGKostV vom 15.08.2013

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§ 3 ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 49 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


(Text neue Fassung)

§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


vorherige Änderung

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.