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Änderung Artikel 12 Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 25.04.2006

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften


I. Übergangsvorschriften



§ 1

Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.



§ 2

Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.



§ 3

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.

(2) Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte und seine Abkömmlinge. Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. § 1600k Abs. 1 bis 3 und § 1600l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes gelten dabei für seine überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge sinngemäß. Es wird vermutet, daß der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Verfahren über die Anfechtung der Vaterschaft durch Antrag beim Vormundschaftsgericht gilt § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. 3 Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.

(2) 1 Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. 2 Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge. 3 Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. 4 § 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden. 5 Es wird vermutet, dass der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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§ 4

Die Anfechtung der Ehelichkeit wird nicht dadurch gehindert, daß die Frist nach § 1594 Abs. 4 oder nach § 1595a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen war. Der Zeitraum vom Ablauf dieser Frist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in die Anfechtungsfristen nach § 1594 Abs. 1, § 1595a Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung nicht eingerechnet.




§ 4 (aufgehoben)



§ 5

Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen dem Kinde und dem Vater oder dem Erben des Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters und auf den Unterhalt, der dem Kinde nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu gewähren ist.



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§ 6

(1) Für den Familiennamen eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist, gilt § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.

(2) Führt die Mutter seit der Geburt des Kindes einen Ehenamen, so hat jedoch das Vormundschaftsgericht dem Kinde auf seinen Antrag den Ehenamen der Mutter zu erteilen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht dem Kinde den Ehenamen der Mutter erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Ist dem Kind auf Grund des Absatzes 2 der Ehename der Mutter erteilt worden, so gilt § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.




§ 6 (aufgehoben)

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§ 7

Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger. Ist die Ausübung der Obliegenheiten eines Vormunds auf Beamte oder Angestellte des Jugendamts nach § 37 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt übertragen worden, so gilt auch die Ausübung der Obliegenheiten eines Pflegers als übertragen.




§ 7 (aufgehoben)



§ 8

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Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden. Die Anfechtung der Ehelichkeit bestimmt sich unbeschadet des § 4 nach den bisher geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften.



Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.

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§ 9

Auf die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes sind, falls der Vater vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, § 1733 Abs. 3, § 1740e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.




§ 9 (aufgehoben)



§ 10

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(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erbfalls dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist der Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden.



(1) 1 Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. 2 Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) 1 Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. 2 Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. 3 Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.

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§ 10a

(1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater und das Kind dies vereinbaren. Die Vereinbarung gilt nur für künftige Erbfälle.

(2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem Kind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der notariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einwilligung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

(3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend.




§ 10a (aufgehoben)



§ 11

Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Falle nicht.



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§ 12

Für einen Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, bleibt das bisher geltende Verfahrensrecht maßgebend. Die Vorschriften des § 3 stehen der Fortführung eines Rechtsstreits, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat, nicht entgegen.




§ 12 (aufgehoben)



§ 13

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Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.



1 Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. 2 Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.

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§ 14

(1) Ist in einem rechtskräftigen Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist, auf Zahlung einer Geldrente nach § 1708 Abs. 1, § 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt, so wird auf Antrag der Partei für die Zeit nach der Antragstellung das Urteil in ein Urteil auf Leistung des Regelunterhalts (§ 642 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) abgeändert und gleichzeitig der Betrag des Regelunterhalts festgesetzt. Dies gilt entsprechend für Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 5 der Zivilprozeßordnung und des § 49 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß erfolglos versucht worden ist, im Wege der gütlichen Einigung einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitel über die Unterhaltsverpflichtung zu errichten, die sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.

(3) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß sich die Parteien zur Vermeidung einer Klage nach § 16 gütlich einigen; es kann mit den Parteien mündlich verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für die Einigung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend.

(4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist erst mit der Rechtskraft wirksam.

(5) Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.




§§ 14 bis 22 (aufgehoben)

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§ 15

(1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 14 und für die das Verfahren abschließende Entscheidung wird je die Hälfte der vollen Gebühr (§ 10 des Gerichtskostengesetzes) erhoben. Die gleichen Gebühren werden für das Verfahren über die Beschwerde erhoben.

(2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in § 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren.

(3) Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Geldrente und dem Betrag des Regelunterhalts, dessen Festsetzung beantragt wird. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist anzuwenden.



§ 16

Den Parteien ist im Falle des § 14 Abs. 1, 4 vorbehalten, im Wege einer Klage eine abweichende Entscheidung über den Unterhalt zu verlangen. § 643a Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.



§ 17

Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsstreit über Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater anhängig, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 18 bis 21.



§ 18

(1) Ist der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig, so kann das Kind, wenn die Vaterschaft noch der Feststellung bedarf, ohne Einwilligung des Beklagten beantragen, das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft festzustellen. § 640c der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Hält das Kind neben dem Antrag auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages aufrecht, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren insoweit auszusetzen. Ist das Verfahren wegen der Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erledigt, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig.



§ 19

(1) Ist der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug anhängig, so hat das Gericht, wenn die Vaterschaft noch der Feststellung bedarf, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls eine Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung einer solchen Klage zu bestimmen. Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erledigt oder wird sie nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten Rechtszug ergangen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Berufung angefochten wird.

(3) Die Aussetzung steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 der Zivilprozeßordnung nicht entgegen.



§ 20

Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen.



§ 21

Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft, die erhoben wird, während der Rechtsstreit wegen des Unterhalts anhängig ist, ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem dieser Rechtsstreit anhängig oder im ersten Rechtszug entschieden worden ist.



§ 22

Bei der Zwangsvollstreckung bleibt für den Rang des Anspruchs eines nichtehelichen Kindes auf Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, im Verhältnis zu Unterhaltsansprüchen anderer Abkömmlinge, der Ehefrau und der früheren Ehefrau des Schuldners § 850d Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung maßgebend.





 
§ 23

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(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. Das gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung festgestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist.

(2) Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtseintrags vermerkt wird. Ist der Vater bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburtseintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.



(1) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. 2 Das gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung festgestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist.

(2) 1 Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtseintrags vermerkt wird. 2 Ist der Vater bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburtseintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.



II. Schlußvorschriften



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§ 24 (aufgehoben)



§ 24 Übergangsvorschriften

(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.

(2) 1 In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskosten erhoben. 2 Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.

(3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.


vorherige Änderung

§ 25

Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.



§
26

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.




§§ 25 bis 26 (aufgehoben)



§ 27

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.