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Änderung § 10a SchwarzArbG vom 26.11.2011
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§ 10a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 10a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 49 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind |
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet. |
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