Tools:
Update via:
Änderung § 10a SchwarzArbG vom 15.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a SchwarzArbG und Änderungshistorie des SchwarzArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 10a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 49 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind | |
(Text alte Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetzbuchs befindet. | (Text neue Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5868/al0-56636.htm