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Änderung § 11 SchwarzArbG vom 24.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26a Abs. 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern


(1) Wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

(Text neue Fassung)

1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

2. eine in

a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

c) § 98 Absatz 2a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

vorherige Änderung

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,



3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



(heute geltende Fassung) 
 

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