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Änderung § 11 SchwarzArbG vom 24.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SchwarzArbG, alle Änderungen durch Artikel 26a 7. SGBIVuaÄndG am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie des SchwarzArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26a Abs. 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern | |
(1) Wer | |
(Text alte Fassung) 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, | (Text neue Fassung) 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, |
2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, c) § 98 Absatz 2a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder | |
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt, | 3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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