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Änderung § 19 SchwarzArbG vom 01.07.2021
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§ 19 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 19 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Löschung | |
Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch | |
(Text alte Fassung) 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden ist, 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder | (Text neue Fassung) 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist, 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder |
3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist, b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist. |
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