Tools:
Update via:
Änderung § 2a SchwarzArbG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a SchwarzArbG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SchwarzArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren |
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5868/al16089-0.htm