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Änderung § 9 SchwarzArbG vom 10.03.2017
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§ 9 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | § 9 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399 |
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(Text alte Fassung) § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. |
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