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Änderung § 5a SchwarzArbG vom 18.07.2019

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§ 5a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 5a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft


vorherige Änderung

 


(1) 1 Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. 2 Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.


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