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Änderung § 7 SchwarzArbG vom 18.07.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 7 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen


vorherige Änderung

Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.



1 Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen. 2 Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auftraggebers ermöglichen. 3 Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)