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Änderung § 7 SchwarzArbG vom 18.07.2019
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§ 7 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 7 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen |
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. | 1 Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen. 2 Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auftraggebers ermöglichen. 3 Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. |
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