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Änderung § 11 SchwarzArbG vom 18.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SchwarzArbG, alle Änderungen durch Artikel 1 SoMiBG am 18. Juli 2019 und Änderungshistorie des SchwarzArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern | |
(1) Wer 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, 2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, | |
(Text alte Fassung) c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder | (Text neue Fassung) c) § 98 Absatz 2a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder |
d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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