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Änderung § 14a SchwarzArbG vom 18.07.2019
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§ 14a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 14a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren |
(1) 1 Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung abgegeben hat. 2 Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden. (2) 1 Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft fortzuführen ist. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. eine Maßnahme nach den §§ 99, 102, 103 oder 104 der Strafprozessordnung beantragt worden ist, 2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt worden ist, 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt worden ist, 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist, 5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbstständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen, 6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann, 7. gegen die folgenden Personen ermittelt wird: a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, b) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen, c) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige, d) Personen, die in den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder e) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder 8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteiligung verdächtig ist. (3) 1 Soll nach Abgabe durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 beantragt werden, so haben die Behörden der Zollverwaltung nicht die Befugnis, bei Gefahr im Verzug selbst Anordnungen vorzunehmen. 2 Soll nach einer Abgabe durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 beantragt werden oder ergibt sich nachträglich, dass ein Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 bis 8 vorliegt, geben die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurück. (4) Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeben, die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit wieder an sich ziehen. |
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