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Änderung § 11 SchwarzArbG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SchwarzArbG, alle Änderungen durch Artikel 6 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des SchwarzArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Text alte Fassung) § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang | (Text neue Fassung)§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wer | |
1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder | 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt oder |
2. eine in | |
a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, | a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Buchstabe c aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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