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§ 6 - Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)
Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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§ 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege
- 1.
- den Eintragungsstaat,
- 2.
- den Halterstaat,
- 3.
- den Herstellerstaat,
- 4.
- den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
- 5.
- bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.
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Zitierungen von § 6 FlUUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlUUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlUUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 FlUUG Datenübermittlung an öffentliche Stellen (vom 26.11.2019)
... Bundesstelle darf Daten nach § 25 zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit ...
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