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§ 7 - Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)
Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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§ 7 Unterrichtung anderer Behörden
1Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 2Sie kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 153 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 7 FlUUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 153 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 FlUUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlUUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlUUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 153 2. DSAnpUG-EU Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
... 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 4. In § 7 Satz 2 wird das Wort „aus" durch das Wort „auch" ersetzt. 5. In § ...
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