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Änderung § 18 FlUUG vom 08.11.2006
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§ 18 FlUUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 18 FlUUG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 575 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Untersuchungsbericht | |
(1) Zu jeder Untersuchung wird ein Bericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Ereignisses angemessenen Form verfaßt. Dieser Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 3. (2) Der Bericht gibt, unter Wahrung der Anonymität der an dem Unfall oder an der Störung beteiligten Personen, Auskunft über die Einzelheiten des Unfall-/Störungshergangs, über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren Umstände, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten, Beeinträchtigungen der Untersuchungen und ihre Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Unfalls oder der Störung. Er enthält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen (§ 19); sie werden gegebenenfalls hier wiederholt, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt herausgegeben werden mußten. (3) Die Bundesstelle versendet den endgültigen Bericht möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Ereignis. Je ein Exemplar wird übersandt an 1. die in § 17 Abs. 1 genannten Adressaten, 2. die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse über 5.700 kg, 3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. | |
(Text alte Fassung) Im übrigen erfolgt die Herausgabe des Berichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) Im übrigen erfolgt die Herausgabe des Berichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
(4) Unfälle und Störungen, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung für die Flugsicherheit sind, werden mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen. (5) Der summarische Bericht nach Absatz 4 gibt lediglich Auskunft über die an dem Unfall oder der Störung beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang. |
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