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Änderung § 27 FlUUG vom 16.03.2017

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§ 27 FlUUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 27 FlUUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


(Text alte Fassung)

(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluß des Verfahrens. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.


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