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Änderung § 27 FlUUG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 FlUUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 27 FlUUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(Text alte Fassung)

(2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(Text neue Fassung)

(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
 

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