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Änderung § 27 FlUUG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 FlUUG, alle Änderungen durch Artikel 153 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des FlUUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 FlUUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 27 FlUUG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | |
(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht. | (Text neue Fassung) (2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht. |
(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden. |
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