Änderung § 55 BOStrab vom 10.10.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 BOStrab, alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabÄndV am 10. Oktober 2019 und Änderungshistorie der BOStrab

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§ 55 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
§ 55 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr


(1) 1 Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. 2 Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(Text alte Fassung)

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.

(Text neue Fassung)

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.



(heute geltende Fassung) 



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