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Änderung § 11 BOStrab vom 23.12.2016
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§ 11 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 11 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. 2 Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen. (2) 1 Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. 2 Die Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. (3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. 2 Dies gilt nicht für: 1. Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der 'Fachkraft im Fahrbetrieb', die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und 2. Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen. 3 Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen. (2) 1 Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. 2 Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. (3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein. |
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