Tools:
Update via:
Änderung § 13 BOStrab vom 23.12.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabuaÄndV am 23. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BOStrabHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 13 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Verhalten während des Dienstes | |
(1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihnen Personen zur sicheren Beförderung anvertraut sind. (2) Betriebsbedienstete haben sich gegenüber Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. (3) Betriebsbediensteten ist untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen. | |
(Text alte Fassung) (4) Fahrbediensteten ist untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen. | (Text neue Fassung) (4) Fahrbediensteten ist es während des Fahrbetriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5894/al57668-0.htm