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Änderung § 34 BOStrab vom 23.12.2016
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§ 34 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 34 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Fahrzeugmaße | |
(1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann. (2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden. (3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten 1. Breite im Höhenbereich a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m, b) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m; | |
(Text alte Fassung) über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite. | (Text neue Fassung) über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel oder die gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 4 *), geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite. |
2. Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m. | |
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen. (5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist. | (4) 1 Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. 2 Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen. (5) 1 Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. 2 Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 30 V. v. 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) wurde abweichend vom amtlichen Wortlaut in Absatz 3 Nummer 1 nach Buchstabe b konsolidiert. |
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